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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
für Unternehmensberater März 2012

1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich

1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem
Auftragnehmer (Unternehmensberater) gelten ausschließlich diese Allge
meinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt 
des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen
Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf
 nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
sind ungültig, es sei denn, diese werden vom Auftragnehmer  (Unternehmensberater)  ausdrücklich schriftlich anerkannt.

1.4 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die
 Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame 
Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten
kommt, zu ersetzen.

2. Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung

2.1 Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall
vertraglich vereinbart.

2.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist berechtigt, die ihm 
obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu 
lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater) selbst. Es entsteht kein wie immer
geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem 
Auftraggeber.

2.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf
von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine
 wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften
 einzugehen, deren sich der Auftragnehmer (Unternehmensberater) zur 
Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird 
diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder 
ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch der Auftragnehmer
 (Unternehmensberater) anbietet.

3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung

3.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz
ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses 
förderliches Arbeiten erlauben.

3.2 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer (Unternehmensberater) auch 
über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen
 Fachgebieten – umfassend informieren.

3.3 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer (Unternehmensberater) auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung
und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht
vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis
gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung 
sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst
während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.

3.4 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich
vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung 
(Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) von dieser informiert werden.

4. Sicherung der Unabhängigkeit

4.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

4.2 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen 
zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der 
beauftragten Dritten und Mitarbeiter des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote
des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen
 auf eigene Rechnung.

5. Berichterstattung / Berichtspflicht

5.1 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) verpflichtet sich, über
 seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Auftraggeber
 Bericht zu erstatten.

5.2 Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit, 
d.h. zwei bis vier Wochen, je nach Art des Beratungsauftrages nach
 Abschluss des Auftrages.

5.3 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist bei der Herstellung 
des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken
und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort
und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

6. Schutz des geistigen Eigentums

6.1 Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer (Unternehmensberater) 
und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke
 (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, 
Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen,
 Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim Auftragnehmer
  (Unternehmensberater). Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach
 Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag
umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht 
berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des
 Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zu vervielfältigen und/oder zu
verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/
Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.

6.2 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den 
Auftragnehmer (Unternehmensberater) zur sofortigen vorzeitigen Beendigung 
des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher 
Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

7. Gewährleistung

7.1 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist ohne Rücksicht auf ein 
Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten
 und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Er wird den Auftraggeber hievon 
unverzüglich in Kenntnis setzen.

7.2 Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten nach
Erbringen der jeweiligen Leistung.

8. Haftung / Schadenersatz

8.1 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) haftet dem Auftraggeber 
für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben
 Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch 
für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen.

8.2 Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von
 sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber
innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis
gerichtlich geltend gemacht werden.

8.3 Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden
auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.

8.4 Sofern der Auftragnehmer (Unternehmensberater) das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs-
 und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der
 Auftragnehmer (Unternehmensberater) diese Ansprüche an den Auftraggeber
ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

9. Geheimhaltung / Datenschutz

9.1 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden 
geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang
und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.

9.2 Weiters verpflichtet sich der Auftragnehmer (Unternehmensberater),
 über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und
 Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes
 zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des
 Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

9.3 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist von der Schweigepflicht
gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient,
 entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu
überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.

9.4 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses
 Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich
 vorgesehener Aussageverpflichtungen.

9.5 Der Aufragnehmer wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorschriften des Datenschutzgesetzes, der DSGVO und des Telekommunikationsgesetzes beachten. Dabei werden abhängig von der Art und Kategorie der ggf. gespeicherten personenbezogenen Daten entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen getroffen, die für den Datenschutz dieser im Verantwortungsbereich des Auftragnehmer befindliche Daten angemessen erscheinen.

9.6 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des 
Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Die Weitergabe dieser personenbezogenen Daten an Dritte ist grundsätzlich untersagt und nur unter ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers erlaubt. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen ins
besondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

9.7 In so Ferne es keine wiederkehrenden Geschäftsbeziehungen gibt, erfolgt die Speicherung dieser Daten längstens bis die steuerrechtlichen Pflichten zur Aufbewahrung der dazu notwendigen Daten enden. Der Auftraggeber hat das Recht Auskunft zu erhalten, welche ggf. persönlichen Daten vom Auftragnehmer gespeichert werden. Ebenso hat der Auftraggeber das Recht, die Löschung ggf. gespeicherter personenbezogener Daten zu verlangen, so ferne dies nicht gesetzlichen Vorgaben oder Verpflichtungen seitens des Auftragnehmers widerspricht.

10. Honorar

10.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer 
(Unternehmensberater) ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen 
dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater).
 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist berechtigt, dem Arbeits
fortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen
   Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit 
Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.

10.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) wird jeweils eine zum 
Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen 
Merkmalen ausstellen.

10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber 
zusätzlich zu ersetzen.

10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen,
 die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten 
vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer
 (Unternehmensberater), so behält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) 
den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich 
ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars 
ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk
zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten.
 Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene 
Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des 
Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.

10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer (Unternehmensberater) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen
zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung 
resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

11. Elektronische Rechnungslegung

11.1 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist berechtigt, dem
 Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln.
 Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen
in elektronischer Form durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater) ausdrücklich einverstanden.

12. Dauer des Vertrages

12.1 Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.

12.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen 
von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden.
 Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
- wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder
- wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in
 Zahlungsverzug gerät.
- wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners,
 über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf
   Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet noch vor
 Leistung des Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet und die 
schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei
 Vertragsabschluss nicht bekannt waren.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft
und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige
 Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.

13.2 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform;
 ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden
bestehen nicht.

13.3 Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss
 der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar.
 Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters). Für Streitigkeiten ist das Gericht
am Unternehmensort des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) 
zuständig.

Der Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie
empfiehlt als wirtschaftsfreundliches Mittel der Streitschlichtung nachfolgende Mediationsklausel:

(1) Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich
geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur
 außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren 
(ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der Liste
 des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der Wirtschafts-
Mediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können,
 werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche
 Schritte eingeleitet.

(2) Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation,
 gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht.
 Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen
Aufwendungen, insbesondere auch jene für eine(n) beigezogene(n) RechtsberaterIn, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.